Rechte und Pflichten
Rechte und Pflichten unserer Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich durch die > Allgemeine Schulordnung (ASchO) geregelt.
Alles
Weitere wird durch unsere >
Schulordnung sowie den >
Schulvertrag
geregelt.
Es
ist selbstverständlich, dass Schülerinnen und Schüler regelmäßig
und pünktlich
am Unterricht teilnehmen, die Schulordnung
einhalten, notwendige Anordnungen
befolgen und schulische Einrichtungen und Gegenstände pfleglich
behandeln.
Die
Eltern und Erziehungsberechtigten unterstützen unsere Arbeit, indem sie Ihre Kinder
anhalten, ihre Arbeiten vollständig und fristgemäß zu erledigen und pünktlich
und regelmäßig zur Schule zu kommen.
Die
Mitbestimmung in den Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen wird durch das Schulmitwirkungsgesetz
(SchMG) in der jeweils aktuellen Fassung geregelt.
Die
Klassen wählen zu Beginn jeden Schuljahres aus ihrer Mitte eine(n) KlassensprecherIn
und eine(n) VertreterIn. Diese
vertreten die Interessen der Klasse. Sie sind gleichzeitig Mitglied des Schülerrates.
Aus ihrer Mitte wählen sie die/den SchülersprecherIn
sowie ihre/seine VertreterIn. Diese vertreten die SchülerInnen in der Schulkonferenz.
Die
Eltern wählen in der ersten Klassenpflegschaftssitzung zu Beginn des
Schuljahres die/den Klassenpflegschaftsvorsitzende(n)
und ihre/seine VertreterIn. Zum Wohle der SchülerInnen arbeiten diese mit
der/dem KlassenlehrerIn zusammen.
Die
Vorsitzenden der Klassenpflegschaft bilden die Schulpflegschaft.
Sie wählen für die Dauer eines Schuljahres aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n)
und eine(n) VertreterIn. An den Sitzungen der Schulpflegschaft nimmt der
Schulleiter mit beratender Stimme teil. Die Schulpflegschaft vertritt die
Interessen der Eltern in der Schule und kann Anträge an die Schulkonferenz
richten.
Die
Schulkonferenz unserer Schule
besteht aus 4 SchülervertreterInnen,
4 ElternvertreterInnen und 4
LehrerInnen. Die
Schulkonferenz
berät und beschließt in Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit der
Schule.
Vorsitzender
der Schulkonferenz ist der Schulleiter. Die/der
Vorsitzende des Fördervereins
kann mit
beratender Stimme teilnehmen.
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